Die KV Sachsen hat vor wenigen Tagen eine Notiz veröffentlicht, wonach Corona-Antikörpertests in Sachsen derzeit noch nicht über die KV abgerechnet werden können. Als Grund werden mögliche Kreuzreaktionen mit früheren (nichtpandemischen) Corona-Viren angeführt, auch wenn eingeräumt wird, dass diese wahrscheinlich selten sind.
Die Prüfung der sich entwickelnden SARS-CoV-2-spezifischen Antikörper und damit möglicher Immunität stellt neben dem Virus-Direktnachweis mittels PCR (Rachenabstrich) in unseren Augen einen unverzichtbaren zweiten Pfeiler in der Bewältigung der Corona-Pandemie und bei der Planung möglicher Exit-Strategien dar. Auch wenn die Datenlage zum neuen SARS-CoV-2-Virus noch gering ist, so stellt die Antikörper-Prüfung mittels hochspezifischer Immunoassays (nicht die Verwendung von AK-Schnelltests!) die methodisch bestmögliche Option dar. Dies konnten wir auch in unseren ersten eigenen Erfahrungen der letzten Wochen mit diesen Tests feststellen.
Mittels derartiger, wie in unserem Labor verwendeter Immunoassays führt derzeit das Robert-Koch-Institut und andere Einrichtungen in Deutschland größere Studien durch, um „ein genaueres Bild über das SARS-CoV-2-Geschehen in Deutschland zu erhalten. Es ist bisher nicht bekannt, wie viele Menschen in Deutschland eine Infektion tatsächlich durchgemacht haben und damit immun sind. Die Infektion verläuft häufig mild oder sogar unbemerkt. Die Ergebnisse der Antikörper-Studien sind von großer Bedeutung, um den Verlauf und Schwere der Pandemie genauer abschätzen und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen besser bewerten zu können“ (Lothar H. Wieler, Präsident des RKI).
Es ist möglich, dass im Zusammenhang mit Ergebnissen solcher Untersuchungen sowie der Weiterentwicklung des „Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ oder anderer Regelungen auch eine Neubewertung von SARS-CoV- 2-spezifischen Immunoassays durch die KV Sachsen erfolgt. Bis dahin bitten wir Sie, das KV Statement bei Ihren Anforderungen zu berücksichtigen. Sie können die Untersuchung daher derzeit Ihren gesetzlich versicherten Patienten nur als IGeL anbieten. Für bisher eingesandte KV Proben ist kein Regress zu fürchten. Sofern die Nichtvergütung im Abrechnungszeitraum Bestand hat, tragen wir die Kosten als Ihr Labor.