Für die Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 mittels PCR bestehen aktuell noch zwei Möglichkeiten:
- Testung symptomatischer Patienten nach ärztlicher Indikation via Muster-10C zu Lasten der gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung
- Testung asymptomatischer Personen via Muster-10-OEGD nach der jeweils gültigen Corona-Testverordnung
Ab dem 01.03.2023 ist die präventive Testung auf SARS-CoV-2 via Muster 10-OEGD nicht mehr durchführbar.
Ab 1. März 2023 übernimmt der Bund für sämtliche präventive Coronatests nicht mehr die Kosten. Mit dem Auslaufen der Testverordnung werden neben der Bürgertestung beispielsweise auch PoC-Antigentests von Personal in Gesundheitseinrichtungen oder Tests vor Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung oder vor einer ambulanten Operation nicht mehr vom Bund finanziert.
Präventive Tests, die Praxen und Teststellen ab dem 1. März 2023 durchführen, können dann nicht mehr zu Lasten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes abgerechnet werden. Aufträge via Muster-10-OEGD, die uns nach dem 28.02.2023 erreichen, müssen dem Patienten privat in Rechnung gestellt werden. Bei Vorliegen einer ärztlichen Indikation kann der entsprechende Schein Muster-10C auch nachgereicht werden.
Durchführung der SARS-CoV-2-PCR bei Vorliegen einer ärztlichen Indikation ist via Muster-10C weiterhin möglich und belastet auch weiterhin nicht ihr Laborbudget.