Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung KBV am 07.05.2020 mitteilte, sind die Antikörper-Tests auf SARS-CoV-2 ab sofort Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung und können nach EBM abgerechnet werden. Dabei gibt es Folgendes zu beachten:
- ein positiver Befund der serologischen Testung gilt als indirekter Erregernachweis, der veranlassende Arzt und auch der Laborarzt müssen die Infektion (wie bei einem PCR-Test) namentlich dem Gesundheitsamt melden
- der veranlassende Arzt und der Laborarzt kennzeichnen ihre Abrechnung am Behandlungstag mit der Ziffer 88240, so werden alle Leistungen extrabudgetär honoriert
- der Antikörpertest selbst wird durch uns als Labor mit der GOP 32641 abgerechnet
- Schnellteste können weiterhin nicht abgerechnet werden
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der KBV.