Wie wir kurzfristig am 27.02.2023 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung KBV* erfahren haben, fällt ab 01.03.2023 auch der zu Pandemiebeginn für SARS-CoV-2 gesondert geschaffene Anforderungsschein Muster 10C weg.
Bei unserer früheren Laborinformation vom 16.02.2023 lag diese Information noch nicht vor. Damit ist die dort getroffene Aussage „Die Durchführung der SARS-CoV-2-PCR bei Vorliegen einer ärztlichen Indikation ist via Muster 10C weiterhin möglich.“ nicht mehr gültig.
Vielmehr gilt ab 01.03.2023, dass die Beauftragung zur Durchführung der SARS-CoV-2-PCR ab sofort mittels des „normalen“ Laboranforderungsscheins Muster 10 erfolgt.
Damit entfällt auch die Einschränkung der Notwendigkeit der separaten Anforderung der SARS-CoV-2-PCR. Das heißt, ab 01.03.2023 ist neben der SARS-CoV-2-PCR auch andere PCR-Diagnostik, z. B. auf Influenza, Pertussis etc. im gleichen Auftrag und Material möglich. Die bisherige Einschränkung der Verwendung zweier Auftragsscheine und Abstriche entfällt hiermit.
Die Durchführung der SARS-CoV-2-PCR via Muster 10 belastet auch weiterhin nicht ihr Laborbudget. Weiterhin gültig und zu beachten ist der bereits in der Laborinformation vom 16.02.2023 erwähnte Wegfall aller präventiven Testung auf SARS-CoV-2 mittels Muster 10 OEGD. Muster 10 OEGD entfällt ebenso wie Muster 10 C.